Kündigung eines Werkvertrags im Softwareprojekt: Rechte, Geld, Übergabe

Der Besteller darf jederzeit aussteigen — die Vergütung bleibt weitgehend bestehen, abzüglich des Ersparten. Entscheidend wird dann, was ein Softwareprojekt am Tag danach übergeben kann.

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Die Kündigung eines Werkvertrags ist im deutschen Recht kein Ausnahmefall: § 648 BGB erlaubt dem Besteller, jederzeit bis zur Vollendung des Werks auszusteigen. Der Preis dafür ist die Vergütung, die weitgehend bestehen bleibt — und in einem Softwareprojekt die Frage, was am Tag danach tatsächlich übergeben wird.

Das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB)

Der Besteller braucht keinen Grund. Er kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit beenden, und der Unternehmer kann das nicht verhindern. Was der Unternehmer behält, ist der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; abzuziehen sind die Aufwendungen, die er infolge des Endes erspart, und das, was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil stellt § 648 Satz 3 BGB eine widerlegliche Vermutung auf. Die Vertragsform selbst beschreibt der Artikel Werkvertrag.

Praktisch heißt das: Wer aussteigt, zahlt nicht für nichts, aber auch nicht den vollen Preis für ein halbes Werk. Gestritten wird über die ersparten Aufwendungen, und dieser Streit lässt sich nur mit Unterlagen führen — kalkulierte Etappen, geleistete Arbeit je Etappe, bereits beauftragte Fremdleistungen. Ein Angebot, das nur eine Position für das Ganze nennt, macht die Abrechnung nach dem Ende zur Verhandlung.

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB

Daneben steht das außerordentliche Recht, und es gilt für beide Seiten: Wer den Vertrag bis zur Fertigstellung nicht fortsetzen kann, weil ihm das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist, darf ihn beenden. Typische Anlässe im Softwareprojekt sind anhaltend fehlende Mitwirkung — Zugänge, Testdaten, ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner — oder ein Vertrauensbruch, der die Zusammenarbeit unmöglich macht. Der Unterschied zur freien Beendigung liegt im Geld: Abgerechnet wird nur der bis dahin erbrachte und geschuldete Teil.

§ 648a Absatz 4 BGB gibt beiden Seiten ein Werkzeug dafür: Jede Partei kann verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird. Wer daran ohne triftigen Grund nicht teilnimmt, trägt anschließend die Beweislast für den Zustand. In einem laufenden Vorhaben bedeutet das einen Termin, an dem der Stand des Repositorys, der Umgebungen und der offenen Punkte protokolliert wird — und dieser Termin ist wichtiger als der Schriftwechsel darüber, wer schuld ist.

Rücktritt, Kostenanschlag, Form: die Abgrenzung

Drei Wege, aus einem Vertrag herauszukommen, werden regelmäßig verwechselt.

  • Beendigung für die Zukunft. Sie wirkt ab dem Zugang der Erklärung: Was geleistet und gebilligt ist, bleibt bestehen und wird abgerechnet.
  • Rücktritt. Er richtet sich gegen den Vertrag als Ganzes (§ 634 Nummer 3 in Verbindung mit § 323 BGB) und führt zur Rückabwicklung. Er setzt einen Mangel und in der Regel eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus.
  • Überschrittener Kostenanschlag. Wird ein Kostenanschlag wesentlich überschritten, ohne dass der Unternehmer das zu vertreten hat, darf der Besteller nach § 649 BGB aussteigen; abgerechnet wird der geleistete Teil.

Eine Form schreibt das BGB für den allgemeinen Werkvertrag nicht vor — eine mündliche Erklärung wäre wirksam. Nur der Bauvertrag ist nach § 650h BGB an die Schriftform gebunden, und ein IT-Vorhaben fällt nicht darunter. Trotzdem gehört die Erklärung in Textform, denn der Tag des Zugangs zieht die Grenze zwischen abgerechneter Leistung und ersparten Aufwendungen. Bereits gebilligte Teile bleiben unberührt: Was die Abnahme erfasst hat, ist abgerechnet, und die Rechte daran laufen weiter, wie der Artikel Mängelhaftung beschreibt.

Was übergeben wird: Code, Zugänge, Zwischenstände

Der rechtliche Teil ist meist schneller geklärt als der praktische. Ein beendetes Softwareprojekt ist nur dann etwas wert, wenn der Auftraggeber am Tag danach weiterbauen lassen kann. Dazu gehört:

  • Der vollständige Quellcode mit Historie, in einem Repository, in dem der Auftraggeber selbst die Rechte vergibt.
  • Zugänge und Konten: Hosting, Datenbank, Fremddienste, Schlüssel und Zertifikate — samt der Liste, welcher Schlüssel wo benutzt wird.
  • Der Stand der Umgebungen: was läuft wo, welche Version ist eingespielt, welche Daten liegen darin.
  • Bauanleitung und Betriebsdokumentation: wie das Projekt gebaut, geprüft und ausgeliefert wird.
  • Der Stand der Arbeit selbst: offene Zweige, halbfertige Anpassungen und die Stellen, an denen jemand mitten in einer Entscheidung steht.
  • Die Rechte: Nutzung des erstellten Codes nach Bezahlung und eine benannte Liste der wiederverwendeten Bibliotheken samt ihren Lizenzen.

Diese Liste ist kein Sonderfall des Abbruchs, sondern der Normalzustand eines gut geschnittenen Vertrags. Wer Code und Zugänge erst am Schluss herausgibt, verhandelt am Schluss. Wie der Vertragsgegenstand dafür beschrieben wird, zeigt der Artikel Leistungsbeschreibung.

Wie wir Projekte übergabefähig halten

Wir arbeiten so, dass ein Ausstieg technisch folgenlos bleibt: Code, Dokumentation und Zugänge stehen dem Auftraggeber vom ersten Tag an offen, gebaut wird in Etappen mit je einem eigenen Liefergegenstand, und der Stand jeder Etappe ist einzeln prüfbar. Endet ein Vorhaben vorzeitig, ist die Übergabe ein Termin und kein eigenes Projekt. Wie wir Vorhaben zuschneiden, zeigt die Leistung Softwareentwicklung.

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